Hirtenbriefe

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Die ver(w)irr(e)ten Schafe (Amnion/Eihaut), die sich ins Standesamt ver(w)irr(e)t haben und im Geburtenregister (Herdbuch – Hirtenbuch) verfangen haben und nun im (gregorianischen Kalender)Datum gefangen (verfasst/eingefasst/eingezäunt) sind und nun von den Hirten aus Satans Saat (Santa Sede – Satan Seed – Staat) gehegt und gepflegt und verwaltet und geimpft (veredelt) werden

Ausländisch – AUSsER SICH SEIN, außerhalb seines Eines eigenen Landes (Zygote/Allod) und außerhalb des Eigenen Einen BewusstSein … Schwachsinnig, Irre, Toll(kirsche) … getäuscht

Personenstandsgesetz (PStG) „… Entwicklung des Personenstandsrechts
I. Das PStG 1875 Dem ersten deutschen Personenstandsgesetz von 1875

war eine lange Zeit kirchlichen Monopols [ MONOPOLY SPIEL]

auf dem Gebiet des Personenstandswesens vorausgegangen. Seit dem 16. Jahrhundert war es in Deutschland allgemein Aufgabe der Geistlichen beider Konfessionen gewesen, Tauf‐ , Trau- und Totenbücher zu führen. Der Staat hatte sich damit begnügt, den Geistlichen beider Konfessionen die Führung der Kirchenbücher vorzugeben. Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 enthielt dazu detaillierte Regelungen. Unter dem Einfluss des Code Civil änderte sich dies grundlegend. Die Revolution von 1848 bereitete dem Gedanken einer staatlichen Personenstandsbuchführung den Weg: Im Zuge der Bestrebungen einer Trennung von Kirche und Staat – ausgetragen im sog. Kulturkampf – wurden zunächst in Preußen durch Gesetz vom 9.3.1874 (GS S. 95), danach im gesamten Reichsgebiet durch Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und über die Eheschließung die obligatorische Zivilehe und die Personenstandsbeurkundung durch vom »Staate bestellte Standesbeamte« eingeführt. § 1 des PStG 1875 bestimmte: »Die Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register.« …“

End-Täuschung

Das Namensrecht ist nicht kodifiziert und beruht grundsätzlich auf der Tradition der jeweiligen Religionsgemeinschaft. …
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-V5a-0016-A002.pdf

Quelle: R. R.

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