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Art. 59 EGBGB – dejure.org
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter.
dejure.org
Das Allod findet im EGBGB Erwähnung. Daher sollte man sich schon mal etwas näher mit dem Thema auseinandersetzen.
Allod Interview Stephan am siebzehnten Jänner zwanzig einundzwanzig
Historisch gesehen sind die Inhaber von Allods eine Art souveräner Staat.Aus diesem Grund waren sie historisch gleich mit anderen Fürsten, unabhängig von der Größe ihres
allod369.de
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