Kriegsregel: Zustimmung macht das Gesetz.

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  1. Kriegsregel: Zustimmung macht das Gesetz.

Betreffend: Steuern, Abgaben, Gebühren etc.

Zustimmung [zur falschen Identität = Herr/Frau/Kind/Firma mit Name § 17 HGB = toter Plazenta = juristische PERSON = Totenkult durch das NaZi-Hitler-Rom-Reichskonkordat von 1933, Art. 123 Abs. 2 GG] macht das Gesetz.

  1. Einlassung “macht” den Vertrag = Haftungsübernahme.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat,

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