Piraterie
Piraterie ist das erste internationale Verbrechen; ihr völkerrechtliches Verbot datiert mindestens auf das 17. Jahrhundert zurück. Sie ist das erste und für manche das einzige wahre Verbrechen, das der universellen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Verantwortlichen können auf hoher See festgenommen, an Land gebracht, strafrechtlich verfolgt und im Falle einer Verurteilung von jedem Staat bestraft werden.
In früheren Zeiten war Piraterie für die Sicherheit auf See und den internationalen Handel so schädlich, dass die universelle Gerichtsbarkeit über die Täter gerechtfertigt war, da sie Feinde der gesamten Menschheit, hostes humani generis, waren. Art. 101 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (1833 U.N.T.S. 3) definiert Piraterie als eine der folgenden Handlungen: „(a) jede illegale Gewalttat, Festnahme oder jeder Akt der Plünderung, der zu privaten Zwecken von der Besatzung oder den Passagieren eines privaten Schiffs oder Flugzeugs begangen wird und sich richtet: (i) auf hoher See gegen ein anderes Schiff oder Flugzeug oder gegen Personen oder Eigentum an Bord eines solchen Schiffs oder Flugzeugs; (ii) gegen ein Schiff, Flugzeug, Personen oder Eigentum an einem Ort außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates; (b) jede Handlung, die darauf abzielt, es zu einem Piratenschiff oder -flugzeug zu machen; (c) jede Handlung, die auf die Anstiftung oder vorsätzliche Erleichterung einer freiwilligen Teilnahme am Betrieb eines Schiffs oder Flugzeugs in Kenntnis der in Unterabsatz (a) oder (b) beschriebenen Tatsachen gerichtet ist.“ Bezüglich der Gerichtsbarkeit über Piraten gilt Art. Artikel 105 des UN-Übereinkommens bestimmt: „Auf hoher See oder an jedem anderen Ort außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates kann jeder Staat ein Piratenschiff oder -flugzeug oder ein durch Piraterie gekapertes und in Piratenbesitz befindliches Schiff aufgreifen, die Personen festnehmen und das Eigentum an Bord beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der die Aufgriffe vorgenommen hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden und auch bestimmen, welche Maßnahmen hinsichtlich der Schiffe, Flugzeuge oder des Eigentums zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte Dritter, die in gutem Glauben handeln.“ Dieselbe Definition von Piraterie und dieselbe universelle Gerichtsbarkeit über Piratenschiffe und -flugzeuge waren in den Artikeln 15 und 19 des Genfer Übereinkommens über die Hohe See vom 29. April 1958 enthalten (450 U.N.T.S. 82; siehe Piratenschiff oder -flugzeug). Siehe Lotus Case (1927) P.C.I.J., Ser. A, Nr. 10 bei 70 per Richter Moore;

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