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Mann von man, inkludiert wo-man.

2 N.C. 338

2 N.C. 338, 1796 WL 273 (N.C.Super.L. & Eq.), 1 Hayw. (NC) 338
Nachlassverwalter von CRUDEN gegen NEALE
Superior Courts of Law and Equity of North Carolina
Mai-Sitzungsperiode, 1796
Der Sachverhalt

Die Einrede (plea) besagte im Wesentlichen, dass der Kläger sich im betreffenden Jahr aus diesem Staat entfernt habe, um sich der Unterstützung im damaligen Krieg gegen den König von Großbritannien zu entziehen, und sich dem Feind angeschlossen habe. Die Einrede schloss mit dem Antrag auf Urteil, ob ihm Gehör geschenkt werden müsse. Hierauf folgten ein Demurrer (Rechtseinwand) und der Beitritt zum Verfahren.
Argumente des Klägers

Der Rechtsbeistand des Klägers argumentierte, dass der Kläger vor der Revolution in diesem Land ansässig war. Nach der Errichtung der jetzigen Regierungsform könne er nur in zwei Rollen gesehen werden: als jemand, der sich weigerte, Mitglied der neuen Regierung zu werden und dem König von Großbritannien treu blieb, oder als Bürger.

Recht auf Auswanderung: Bei einem Regierungswechsel von einer Monarchie zu einer Republik wird die alte Form aufgelöst. Diejenigen, die nicht Mitglieder der neuen Form werden wollten, hatten das Recht, die Gefolgschaft zu verweigern und sich anderswohin zurückzuziehen.  

Kein automatischer Bürgerstatus: Der Kläger wurde in der Einrede nie als Bürger von North Carolina bezeichnet. Da er Untertan des britischen Königs blieb, war das Kriegsereignis nur ein vorübergehendes Hindernis für sein Klagerecht, welches mit dem Ende des Krieges wieder auflebte.  

Wirkung des Friedensvertrags: Der 101. Abschnitt des Gesetzes von 1777, der das Klagerecht für Personen, die sich dem Feind anschlossen, aussetzte, wurde durch den Friedensvertrag von 1783 faktisch aufgehoben. Artikel 4 des Vertrages besagt, dass Gläubiger beider Seiten auf keine rechtlichen Hindernisse bei der Eintreibung bona fide vertragener Schulden stoßen sollen.  

Argumente der Gegenseite (E contra)

Es wurde argumentiert, dass der 101. Abschnitt des Gesetzes von 1777 weiter greifen sollte als das Völkerrecht. Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass Personen, die das Land in Zeiten der Not undankbar verließen, von den Gerichten ausgeschlossen bleiben sollten, bis die Legislative ausdrücklich etwas anderes verfüge. Der Friedensvertrag bestätige eher die Gültigkeit von Gesetzen, die Rechte entziehen, indem er lediglich die Möglichkeit einräume, um Rückerstattung zu bitten.
Urteil des Gerichts (Per curiam)

Das Gericht entschied wie folgt:

Allgemeines Klagerecht: Grundsätzlich können alle Personen, sowohl Ausländer als auch Bürger, vor diesem Gericht Rechte einfordern, sofern keine gesetzliche Unfähigkeit vorliegt.

Aufhebung durch Vertrag: Der 101. Abschnitt des Gesetzes von 1777 ist für alle britischen Untertanen durch Artikel 4 des Friedensvertrags aufgehoben. Dieser Vertrag ist als vorrangiges Recht gegenüber Gesetzen der Einzelstaaten zu betrachten.

Status des Klägers: In der Einrede wurde nicht dargelegt, dass der Kläger Bürger war. Selbst wenn er Bürger gewesen wäre, haben spätere Begnadigungsgesetze (z.B. von 1783 und 1784) die Unfähigkeit zu klagen für die meisten Bürger aufgehoben, sofern sie nicht bestimmte Offiziersränge beim Feind bekleideten.

Schlussfolgerung: Da der Kläger entweder ein britischer Untertan ist (dessen Klagerecht durch den Vertrag wiederauflebte) oder ein begnadigter Bürger, ist seine Klagebefugnis wiederhergestellt.

Die Einrede zur Klageabweisung wird zurückgewiesen, und der Beklagte hat sich zur Sache einzulassen.

Anmerkung: Dies war eine Leitentscheidung, nach der mehrere ähnliche Fälle in Hillsborough und Fayetteville im Jahr 1796 entschieden wurden.

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