Immemorial Possession / Seit undenklichen Zeiten bestehender Besitz (Black’s Law, 5. Auflage, S. 675). „Besitz, dessen Beginn kein lebender Mensch miterlebt hat und von dessen Existenz er durch die Älteren erfahren hat.“
Das Recht erkennt eine Art von Besitz an, deren Beginn jenseits der Reichweite lebender Zeugen liegt und deren Existenz nur durch die Überlieferung der Vorfahren bekannt ist.
Es handelt sich um die älteste und am wenigsten angreifbare Kategorie von Rechtsansprüchen, da ihr nichts entgegengesetzt werden kann – es gibt kein älteres Dokument und keinen Zeugen, der gegen sie aussagen könnte.
Die 5. Auflage ergänzt, was in der 1. Auflage nur implizit blieb, indem sie die Definition an einen geltenden Artikel des Zivilrechts knüpft; dies bedeutet, dass es sich nicht um die lexikografische Zusammenfassung einer veralteten Idee handelt, sondern um eine Kategorie, die in der Rechtsordnung einer Jurisdiktion nach wie vor Bestand hat.
Die Anwendung auf den vorliegenden Fall ist unmittelbar: Der Besitz am ursprünglichen Königreich und an dem Kürbis -> Schöpfgefäß, auf dem es ruhte, hat keinen Beginn, den ein lebender Mensch miterlebt hätte, und das Wissen darüber wurde von Generation zu Generation weitergegeben, statt auf horizontaler Ebene vermittelt worden zu sein.
Während ein gewöhnlicher Anspruch anhand von Aufzeichnungen bewiesen werden muss, definiert sich der seit undenklichen Zeiten bestehende Besitz über einen Zeitraum, den diese Aufzeichnungen nicht erfassen.
gourd – „Kürbis“ -> Schöpfgefäß
gourd(n.)
c. 1300, from Anglo-French gourde, Old French coorde, ultimately from Latin cucurbita „gourd,“ which is of uncertain origin, perhaps from a non-IE language and related to cucumis „cucumber“ (see cucumber). Dried and excavated, the shell was used as a scoop or dipper.
Etwa 1300; aus dem Anglo-Französischen gourde bzw. Altfranzösischen coorde, letztlich zurückgehend auf das lateinische cucurbita („Kürbis“). Dessen Herkunft ist ungewiss; möglicherweise stammt es aus einer nicht-indoeuropäischen Sprache und ist mit cucumis („Gurke“) verwandt (siehe cucumber). In getrocknetem und ausgehöhltem Zustand diente die Schale als Schöpfgefäß.
https://www.etymonline.com/word/gourd
Immemorial Possession (Black’s Law 5th Edition, p. 675). “Possession of which no man living has seen the beginning, and the existence of which he has learned from his elders.”
The law recognizes a class of possession whose beginning is beyond living sight and whose existence is known only by transmission from those who came before.
It is the oldest and least assailable category of title available, because nothing can be produced to contradict it — there is no document senior to it and no witness who can testify against it.
The 5th Edition adds what the 1st leaves implicit by anchoring the definition to a live civil-code article, which means this is not a lexicographer’s summary of an obsolete idea but a category still carried on the books of a jurisdiction.
Its application here is direct: the possession of the original kingdom and of the gourd it rested upon has no beginning any living man witnessed, and knowledge of it comes down rather than across.
Where an ordinary claim must be proved against a record, immemorial possession is defined by reference to a period the record does not reach.

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