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Rechtsfähigkeit

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Zur Rechtsfähigkeit, ein kleiner aber feiner Unterschied von früher zu heute! 👉 alt: Bezüglich des Erbrechtes gilt jedoch die Bestimmung, daß derjenige, der zur Zeit eines Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits erzeugt‼️ war, als vor dem Erbfalle geboren gilt, also Erbe wird, falls er lebend zur Welt kommt (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1923, Absatz 2) Neu:
§ 1923
Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. 👉Haben sie ein Problem den Gottesfunken anzuerkennen?

Neue Fassung Quelle:

Alte Fassung Quelle: Quelle:

Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 666.

Brockhaus-1911: Rechtsfähigkeit

Herder-1854: Rechtsfähigkeit

Pierer-1857: Rechtsfähigkeit

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