Grundherrliches Allod

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Bzgl. “Sachenherrschaft” findet sich ähnliches im 8ten Teil des Preußischen Landrechts: “§. 1. Eigenthümer heißt derjenige, welcher befugt ist, über die Substanz einer Sache, … zu verfügen.”… §. 2. Alles, was einen ausschließenden Nutzen gewähren kann, ist ein Gegenstand des Eigenthums…. d.h. die haben sich unter “Eigentum” früher etwas ganz anderes vorgestellt, nämlich nur die HERRSCHAFT über eine Sache. Der Begriff “Sache” bedeutet nun “alles Stoffliche”…

und im 1ten Titel steht: “§. 1. Der Mensch wird, in so fern er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft genießt, eine Person genannt.”… d.h. Mensch = Sachherrschaft über die Person und nicht wie im BRD-System: Firmeneigentum

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