ground group growth hands

Kleines Einmaleins zu Treuhandverhältnissen.

Klicke um zu bewerten!
[Gesamt: 1 Durchschnitt: 5]

Weil ausschließlich Treuhandrecht auf Erden existiert, will Lieschen kurz die näheren Zusammenhänge aufzeigen. Im Treuhandrecht geht es hauptsächlich um Vertrauen und um die gemeinschaftliche Nutzung, Wahrung und Aufwertung des zur Verfügung gestellten, „zu treuen Händen gewidmeten“, vom göttlichen Stifter gestifteten Spielfelds samt Inventar.
Der Stifter / Treugeber begründet als Erschaffer der Treuhand die Stiftung mit Einbringung seines Stiftungsvermögens, dem sogenannten Treugut. Er legt in der Stiftungsurkunde den Stiftungszweck fest und beruft womöglich einen Exekutor, der als sein Vertreter die für den Umgang mit dem Treugut festgelegten Stiftungsregeln überwacht. Der Stifter / Treugeber sowie der Exekutor haben in der Stiftung alle Rechte!
„Treuhänderische Beziehung. „Der Trust zwischen dem Agent [Treuhänder] und dem Prinzipal. Sorge und Verantwortung müssen zum höchsten Interesse des Prinzipals getragen werden.“ [Black`s Law 2nd].
Der Sinn einer Stiftung ist, dass das Stiftungsvermögen jemandem zugute kommt. Dieser jemand nennt sich der Begünstigte. Nur er genießt diesen privaten Vorzug (Privileg). Jedoch kann sich auch der Treugeber selbst begünstigen gleichwie seinen ausführenden Exekutor. Weil der Begünstigte bereits alle Rechte hat, das Stiftungsvermögen zu seinem persönlichen Vorteil zu nutzen, hat dieser keinerlei Rechte in der Treuhandstiftung. Am Ende würde er noch den Stiftungszweck zu seinen alleinigen Gunsten ändern wollen. So etwas lässt das Stiftungsprinzip auf gar keinen Fall zu!
Begünstigter: „einer, zu dessen Nutzen ein Trust geschaffen worden ist.“ [Blacks Law 2nd].
Dann gibt es noch den Treuhänder. Er hält das Stiftungsvermögen in Schuss, bekommt ein Angestelltensalär für seine treuhänderischen Dienste, und agiert zum höchsten Wohl des Stiftungszwecks. Seine Aufgabe ist, das Treugut zu mehren, die Lasten zu tragen, alle Rechnungen zu bezahlen und natürlich hat der Treuhänder als Angestellter ebenfalls keinerlei Rechte in dieser Treuhandstiftung.
„Treuhänderische Pflicht: Eine Pflicht, für jemandes anderen Vorteil zu handeln, indem man seine eigenen Interessen denen der anderen Person unterordnet. Es ist der höchste Standard an Pflicht, den das Gesetz kennt (z.B. Treuhänder, Vormund).“ [Black’s Law Dictionary, Sixth Edition].

Wenn man es genau betrachtet, ist das ganze Leben ein Treuhandverhältnis und jeder einzelne Handschlag könnte als Treuhandgeschehen klassifiziert werden, z.B. wenn Treuhänderin Mama der Begünstigten Klein Lieschen Brei in den Mund löffelt.

Beispiel: Weil wir ohnehin später noch darauf zu sprechen kommen werden, will Lieschen hier eine spezielle Treuhandstiftung als Paradebeispiel angeben. Es handelt sich um das „Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten“ (ALR) vom 1.6.1794

Treuhandstiftung ALR (abgeleitet nach Schöpferprinzip).
Stifter / Treugeber: die deutschen Völker und Stämme, (basierend auf den Vermögens- und
Geburtsrechten des Einzelnen).

Exekutor: der Kaiser.

Begünstigte: alle physischen Personen mit Bundesstaatsangehörigkeit und Rechtsstellung „Deutscher“ sowie Wohnsitz im Bundesstaat, öffentlich nachgewiesen mit dem Titel Geburtsregisterauszug. Der Erwerbsgrund (gesetzlicher Grund) ist die Lebendgeburt als Abkömmling eines deutschen Vaters, genannt der Geburtsfall eines Knaben oder Mädchens, staatlich beurkundet nach (dem späteren) PStG von 1875. Der dokumentierte Titelbeweis ist eine Abschrift aus dem Geburtsregister inklusive Urkundennummer und Beglaubigung durch die Unterschrift und das Siegel eines staatlichen Standesbeamten.

Treuhänder: die Beamtenschaft, „der Staat“, die Verwaltungsbehörden.
Stiftungsvermögen: das Land und alles in ihm, auf ihm und über ihm sowie das kulturelle Potenzial und der Gemeinschafts- und Erfindergeist der Einheimischen. „Demjenigen, dem der Boden gehört, gehört alles bis hinauf zum Himmel.“ (Cujus est solum, ejus est usque ad caelum.) [Bouvier ́s 1856 Maximes of Law].

Stiftungszweck: Schutz der Geburts- und Besitzrechte der staatsangehörigen Deutschen als das Staatsvolk mit dem Zweck, Wohlstand für alle durch fairen und freien Handel zu sichern und mit dem Ausland in Frieden (später geregelt durch die Reichsverfassung von 1871 = Gesetz Nr. 628) zu koexistieren.

Stiftungsurkunde: 19.000 Kodizes („Gesetze“) des ALR als kodifiziertes Recht*, herausgegeben am ersten April siebzehnhundertvierundneunzig

  • kodifiziertes Recht: umfasst alles, was in einer Gesellschaft staatlich zu regeln ist. (Was nicht drin steht, darf man ungestraft tun). „Alles ist erlaubt, was nicht durch das Gesetz verboten ist“. (Tout ce que la loi ne defend pas est permis.) [Bouvier’s Maxims of Law, 1856]. „Der, der alles sagt, schließt nichts aus.“ (Qui omne dicit, nihil excludit.) [Bouvier ́s 1856 Maximes of Law].

Wie man sieht, ist auch Staatsrecht nur blitzeblankes Treuhandrecht. Alles im deutschen Landrecht leitet sich aus den schöpfergewidmeten Geburtsrechten eines Menschen ab. Die deutschen Völker haben sich ihre Länderverfassungen gegeben, die nur von ihnen selbst wieder beseitigt werden können. Reichen diese nicht aus, dann springt das ALR in die Bresche und füllt die Regelungslücke aus. Dieser Verfassungsanspruch kann selbst im Krieg nicht untergehen (siehe §§ 59 und 60 Einleitung ALR). Die Bundesstaaten haben um des Schutzes der bundesstaatsangehörigen Deutschen willen die Verwaltung von deren Geburtsrechten und deren Geburtsvermögen übernommen.

Wer es näher wissen will:
Die Geburtsrechte eines Menschen selbst sind naturgemäß nirgendwo definiert, weil der Mensch im Recht nicht vorkommt, aber sie drängen sich irgendwie in ihrer Rangfolge auf:

  1. Das Recht des freien Willens und diesen frei zu erklären.
  2. Das Recht auf einen selbstgewählten Rufnamen.
  3. Das Recht, da zu sein oder nicht da zu sein.
  4. Das Recht, zu kommunizieren und sich auszutauschen oder dies nicht zu tun.
  5. Das Recht auf Nichteinmischung bzw.
  6. Das Recht, alleine (privat) gelassen zu werden (Privatautonomie, Souveränität).
  7. Das Recht, andere auszuschließen (Besitzrecht).
  8. Das Recht, frei zu reisen.
  9. Das Recht, Verträge zu schließen.
  10. Das Recht der geistigen Unversehrtheit.
  11. Das Recht auf den eigenen Körper und seine Unversehrtheit etc. etc. etc.

In diesem Universum gibt es eine Goldene Regel, die man beanspruchen könnte, wenn man einem deutschen Bundesstaat angehören würde. Diese Goldene Regel lautet:
Zwischen mir und dem Schöpfer steht nichts und nichts steht über diesem höchsten Gesetz.

Zurück in die reale Fiktion mit einer ganz anderen Treuhandstiftung:
Die Identifizierung mit dem registrierten Personennamen Lieschen Müller erzeugt eine deutsche Staatsangehörige und macht diese zu einem Treuhänder der alliierten Besatzer. Als Angehörige des Feindstaats der Vereinten Nationen zahlt sie alle Rechnungen der Treuhandstiftung und kann keinerlei Rechte oder Ansprüche geltend machen. Sie gilt als staatenlos und ihre Jurisdiktion steht unter Kriegsrecht.

Stifter / Treugeber: VATIKAN. SANTA SEDE. APOSTOLISCHER STUHL.

Prinzipal. Exekutor: CROWN CORPORATION, alliierte Treuhandverwaltung.

Begünstigte: Alle Erfüllungsgehilfen der alliierten Treuhandverwaltung bzw. das Bankensystem.

Treuhänder: Frau Lieschen Müller und Schicksalsgefährten.

Stiftungsvermögen: alles Raubgut, außer dem Vermögen des Deutschen Reichs (siehe SHAEF – Gesetz Nr. 52, Artikel I, Absatz 1, b) 2. Halbsatz der Militärregierung Deutschland).

Stiftungszweck: sehr gute Frage! „Die Zitrone auszuquetschen, bis die Kerne quietschen.“
(Zitat der englischen Delegation vor der Unterzeichnung des Versailler Vertrags). Aufrechterhaltung des Kriegsrechts und Bankrotts.

Stiftungsurkunden: Bulla Unam Sanctam, Bulla Romanus Pontifex, Bulla Aeterni Regis, Konzil von Trient (1302-1540), Cestui Que Vie-Act (1666) [„Cestui que vie: „Person, auf deren Leben die Versicherung geschrieben ist.“ [Blacks Law 6th Edition)], Trading with the Enemy-Act (1917), HJR 192 (1933), Konkordat (1934), StAG (1934), Social Security Act (1935), PStG (1937/38), UN-CHARTA (1945), BGB, HGB, PStG, StGB, ZPO, neuer Codex Iuris Canonici (CIC 1983) etc. etc. etc., bzw. alle weiteren Kriegsstatuten, die außerhalb des deutschen Landrechts (1. Juni 1794 – 27. Oktober 1918) existieren.

@Rechtsmaerchen

Klicke um zu bewerten!
[Gesamt: 1 Durchschnitt: 5]

#########################

Wenn Du magst kannst Du uns, für die Mühe und den Zeitaufwand einen Kaffee hinterlassen,
Vielen Dank❤️🙏🏻❤️🙏🏻❤️🙏🏻

Die Redaktion distanziert sich vorsorglich von jedem Artikel. Die Artikel spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung der Redaktion wieder, vielmehr dienen sie nur zur freien Meinungsbildung. Niemand ist perfekt, und Irrtum ist möglich. Zudem: es ist nur eine Information und hat nicht zwangsläufig die Aufmerksamkeit der Redaktion.

Kommentar hinterlassen